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Meinungsfreiheit a la BRD

Die Rechtsprechung hat entschieden, dass keine strafbare Verunglimpfung des Staates vorliegt, sondern die folgenden Äußerungen erlaubt sind:

Erlaubt ist die Bezeichnung des Deutschlandliedes als „Scheißlied“ [1].
Erlaubt ist ein Lied, in dem es unter anderem heißt: „Doch der Bundesadler stürzt bald ab / Denn Deutschland, wir tragen Dich zu Grab. /…. / da kann eigentlich nur noch eins passieren:/ Deutschland muß sterben, damit wir leben können“ [2].
Erlaubt ist eine Umdichtung des Deutschlandliedes, in dem es unter anderem heißt: “Vom Maßkrug bis zum Meßwein, / der Arbeitslose kriegt kein Geld / Deutschland, Deutschland über alles, / ein Idiot, wer für dich fällt“ [3].
Erlaubt ist eine Umdichtung des Deutschlandliedes, in dem es unter anderem heißt: „Schleimigkeit und Frust und bleifrei / Für das deutsche Tartanland / Darauf laßt uns einen heben / Vorneweg und Hinterhand /Schlagstockfrei und Krebs und Gleitcreme / Deutschland wuchert mit dem Pfund / kopuliern im deutschen Stalle / Mutterschaf und Schäferhund“ [4].
Erlaubt ist eine Fotomontage, auf dem ein Gelöbniszeremoniell der Bundeswehr dargestellt wird und darüber ein Mann, der auf die schwarz-rote-goldene Fahne uriniert [5].
Erlaubt ist das Setzen einer schwarz-rot-goldenen Fahne in einen Haufen Pferdemist, um damit gegen die Reichskriegsflagge und “Neonazis” zu demonstrieren [6].

Kurz: Erlaubt ist, was die BRD in den Dreck zieht.
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Quellennachweis
[2] Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03.11..2000, Az. 1 BvR 581/00, zu finden in NJW 2001, 596
[3] Landgericht Baden-Baden, Urteil vom 07.05.1985, Az. 3 Ns 43/85, zu finden in NJW 1985, 2431
[4] Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 07.03.1990, Az. 1 BvR 1215/87, zu finden in MDR 1990, 68
[5] Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.03.1990, Az. 1 BvR 266/86 u.a., zu finden in MDR 1990
[6] Landgericht Aachen, Urteil vom 16.01.1995, Az. 73 Ns 42 Js 166/92, zu finden in NJW 1995, 894

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