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Höchstrichterlich

von virOblationis

Verfassungsgerichtspräsident Voßkuhle stellte während der vergangenen Woche in einem Interview  mit dem Deutschlandfunk seine Sicht des Grundgesetzes dar. Darin wurde deutlich, daß er das deutsche Volk nicht als Verfassungssubjekt anerkennt, obwohl es doch in der Praeambel heißt, „das Deutsche Volk [habe sich] kraft seine verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.“ Wie weit es dabei die Beratung durch die westlichen Besatzungsmächte in Anspruch nahm, sei dahingestellt. Jedenfalls geht das Grundgesetz davon aus, daß das deutsche Volk sich eine Verfassung gegeben hat; dieselbe Verfassung vermag also nicht, das über ihm stehende deutsche Volk „außer Kraft zu setzen“, sondern es bestünde nur umgekehrt die Möglichkeit, daß sich das deutsche Volk – aus welchen Gründen auch immer – eine andere Verfassung gibt.

All dies sieht der seit 2010 amtierende Verfassungsgerichtspräsident Voßkuhle ganz anders. Demnach scheinen irgendwelche dazu Beauftragten innerhalb der Trizone eine Verfassung erarbeitet zu haben für Leute, die sich – für wie lange Zeit auch immer – im Bereich der BRD auf dem Boden der Trizone aufhalten, der seit 1990 das Gebiet der SBZ-DDR angegliedert ist. Potentiell gilt das Grundgesetz zwar für die gesamte Menschheit, tritt aber nur sozusagen dann in Kraft, wenn jemand seinen Stoffwechsel mehr oder weniger dauerhaft innerhalb der unkontrollierbaren BRD-Grenzen etabliert; das Stichwort im Interview dazu lautet „Asylrecht für ,jedermann‘“ ohne „Obergrenze“. Solche Leute würden durch die Verfassung dazu verpflichtet, als deren „zentrale Botschaft“ die gesellschaftliche Vielfalt anzuerkennen; von daher erschließt sich demnach das Grundgesetz. Nun ist es für Fremde als Repräsentanten solcher Vielfalt kein Problem, diese anzuerkennen, auch für Angehörige von „Randgruppen“ gilt Entsprechendes; schwierig oder gar selbstmörderisch ist es hingegen für die Einfalt derjenigen, die das gesamte Gebäude der Gesellschaft durch ihre produktive Tätigkeit geistig und materiell zu tragen haben.

Bezeichnend für das gegenwärtige Verständnis des Grundgesetzes ist seine Interpretation als AntiFa-Verfassung, als Gegenentwurf der NS-Herrschaft; vom Verfassungsgericht wurde dieser Charakter des Grundgesetzes im November 2009 festgestellt. Danach müssen Gesetze nicht einmal mehr allgemein gelten, solange sie sich nur gegen das wenden, was für die NS-Herrschaft steht, also im weitesten Sinne „gegen rechts“. – Man führe sich die beiden revolutionären Strömungen der Aufklärung vor Augen, die französische Freiheit und Gleichheit neben der angelsächsischen Umkehrung der Verhältnisse im Zeichen manichäischen Denkens, so wird klar, daß sich letztere im Falle des Verständnisses des Grundgesetzes als AntiFa-Verfassung durchgesetzt hat entsprechend der Verdrängung von Liberalismus und Sozialismus durch die Neue Linke.

Wer nun mit dem Buchstaben des Grundgesetzes gegen solchen, dem Text angetanen Tort argumentieren will, dem wird entgegnet, der Verfassungstext stelle „keinen starren Kanon dar“; damit läßt er sich stets genau so interpretieren, wie es unter bestimmten Gesichtspunkten wünschenswert erscheint. Es ließen sich „rechtliche Regelungen [eben] nicht immer durchsetzen“, und der Text von „,Verträge[n] [könne] weit ausgelegt‘“ werden, gerade in dem Sinne nämlich, so wäre hinzuzufügen, wie es bestimmten Interessen wünschenswert erscheint.

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Im November des vergangenen Jahres schrieb ich zur Wiederherstellung der Gewaltenteilung, verknüpft mit einem darüber hinausreichenden Ausblick: „Erste Maßnahmen könnten in der Abschaffung der Verfassungsgerichte bestehen, um die Jurisdiktion wieder auf die Rechtsprechung [im Sinne der Anwendung der durch die Legislative erlassenen Gesetze] zu beschränken…“ Kurze Zeit später wurden in Polen Schritte in solcher Richtung unternommen, die den parlamentarischen Beschluß von Gesetzen von der Bevormundung durch einen Wächterrat des Westens befreien.

Wie notwendig derartige Maßnahmen sind, verdeutlicht das oben angeführte Interview der vergangenen Woche: Wenn von einer Machtposition wie der des Verfassungsgerichtspräsidenten aus Lösungen zur Wiederherstellung von Recht und Gerechtigkeit im Lande verhindert werden, dann bleiben nur zwei Möglichkeiten: Entweder die brachiale Lösung, ein Umsturz mit allen damit verbundenen Unwägbarkeiten, oder die elegantere nach dem Muster der polnischen. – „Mit Sorge blicht Voßkuhle nach Polen.“ Selbstverständlich; und mit ihm diejenigen, deren Interessen er vertritt. Wie für die DDR in den achtziger Jahren ist Polen zum Ärgernis eines deutschen Staates geworden.

 

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